H 18.1 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 18 EStG

H 18.1 EStHB2011 Hinweise

H 18.1 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Allgemeines >R 15.1 (Selbstständigkeit) >H 15.6 >H 19.0 LStH 2020 >R 19.2 LStR 2015 Beispiele für selbstständige Nebentätigkeit - Beamter als Vortragender an einer Hochschule, Volkshochschule, Verwaltungsakademie oder bei Vortragsreihen ohne festen Lehrplan, - Rechtsanwalt als Honorarprofessor ohne Lehrauftrag. Die Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit gehören in der Regel zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (>BFH vom 4. 10. 1984 - BStBl 1985 II S. 51). Gewinnerzielungsabsicht Verluste über einen längeren Zeitraum sind für sich allein noch kein ausreichendes Beweisanzeichen für fehlende Gewinnerzielungsabsicht (>BFH vom 14. 3. 1985 - BStBl II S. 424). Kindertagespflege Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege >BMF vom 11. 11. 2016 (BStBl I S. 1236) Lehrtätigkeit Die nebenberufliche Lehrtätigkeit von Handwerksmeistern an Berufs- und Meisterschulen ist in der Regel als Ausübung eines freien Berufs anzusehen, wenn sich die Lehrtätigkeit ohne besondere Schwierigkeit von der Haupttätigkeit trennen lässt (>BFH vom 27. 1. 1955 - BStBl III S. 229). Nachhaltige Erfindertätigkeit