Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 2 EStG

H 2 EStHB2011 Hinweise

H 2 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Erstattungsüberhänge Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 4 b Satz 3 EStG erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte (>BFH vom 12. 3. 2019 - BStBl II S. 658). Keine Einnahmen oder Einkünfte Bei den folgenden Leistungen handelt es sich nicht um Einnahmen oder Einkünfte: - Arbeitnehmer-Sparzulagen (§ 13 Abs. 3 VermBG) - Investitionszulagen nach dem InvZulG - Neue Anteilsrechte auf Grund der Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital (§§ 1, 7 KapErhStG) - Wohnungsbau-Prämien (§ 6 WoPG) Lebenspartner und Lebenspartnerschaften § 2 Abs. 8 EStG gilt nur für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 LPartG. Andere Lebensgemeinschaften fallen nicht unter diese Vorschrift, selbst wenn die Partner ihre Rechtsbeziehungen auf eine vertragliche Grundlage gestellt haben (>BFH vom 26. 6. 2014 - BStBl II S. 829 und vom 26. 4. 2017 - BStBl II S. 903). Liebhaberei bei Einkünften aus - Land- und Forstwirtschaft >H 13.5 (Liebhaberei), - Gewerbebetrieb >H 15.3 (Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei), >H 16 (2) Liebhaberei, - selbstständiger Arbeit >H 18.1 (Gewinnerzielungsabsicht), - Vermietung und Verpachtung >H 21.2 (Einkünfteerzielungsabsicht). Preisgelder - >BMF vom 5. 9. 1996 (BStBl I S. 1150) unter Berücksichtigung der Änderung durch BMF vom 23. 12. 2002 (BStBl 2003 I S. 76).