Abgrenzung Pacht-/Kaufvertrag - Die zeitlich begrenzte Überlassung von Grundstücken zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze (sog. Ausbeuteverträge) ist grundsätzlich als Pachtvertrag zu beurteilen. Nur wenn sich der zu beurteilende Sachverhalt als Übertragung des überlassenen Gegenstands/Rechts darstellt und der Vertrag keine wesentlichen veräußerungsatypischen Elemente enthält, können Ausbeuteverträge als Veräußerungsvorgänge angesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall kann z. B. vorliegen - bei einem zeitlich begrenzten Abbau und der Lieferung einer fest begrenzten Menge an Bodensubstanz (>BFH vom 19. 7. 1994 - BStBl II S. 846) - bei endgültiger und unwiederbringlicher Veräußerung und Übertragung eines Rechts/einer Abbaugerechtigkeit (>BFH vom 11. 2. 2014 - BStBl II S. 566) - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind: - Entgelte für die Ausbeute von Bodenschätzen (>BFH vom 21. 7. 1993 - BStBl 1994 II S. 231 und vom 4. 12. 2006 - BStBl 2007 II S. 508), -
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