Werbungskosten Soweit ein Abgeordneter zur Abgeltung von durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigung erhält, schließt dies nach § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG den Abzug jeglicher mandatsbedingter Aufwendungen, auch von Sonderbeiträgen an eine Partei, als Werbungskosten aus (>BFH vom 29. 3. 1983 - BStBl II S. 601, vom 3. 12. 1987 - BStBl 1988 II S. 266, vom 8. 12. 1987 - BStBl 1988 II S. 433 und vom 23. 1. 1991 - BStBl II S. 396). Derzeit werden nur in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein keine steuerfreien Aufwandsentschädigungen gezahlt.
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