Altersentlastungsbetrag bei Ehegatten Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Altersentlastungsbetrag jedem Ehegatten, der die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, nach Maßgabe der von ihm bezogenen Einkünfte zu gewähren (>BFH vom 22. 9. 1993 - BStBl 1994 II S. 107). Berechnung des Altersentlastungsbetrags Der Altersentlastungsbetrag ist von der S. d. E. zur Ermittlung des G. d. E. abzuziehen (>R 2). Beispiel 1: Der Stpfl. hat im VZ 2004 das 64. Lebensjahr vollendet. Im VZ 2020 wurden erzielt: Arbeitslohn 14 000 €darin enthalten: Versorgungsbezüge in Höhe von 6 000 € Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 500 € Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung − 1 500 € Der Altersentlastungsbetrag beträgt 40 % des Arbeitslohns (14 000 € abzüglich Versorgungsbezüge 6 000 € = 8 000 €), das sind 3 200 €, höchstens jedoch 1 900 €. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung werden für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht berücksichtigt, weil ihre Summe negativ ist (− 1 500 € + 500 € = − 1 000 €). Beispiel 2:
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