Ermittlung der nachträglichen Einkünfte Nach der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe anfallende nachträgliche Einkünfte sind in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln (>BFH vom 22. 2. 1978 - BStBl II S. 430). Nachträgliche Einnahmen sind: - Ratenweise gezahltes Auseinandersetzungsguthaben in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Nennbetrag und Auszahlungsbetrag der Rate, wenn ein aus einer Personengesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter verlangen darf, dass alljährlich die Rate nach dem jeweiligen Preis eines Sachwertes bemessen wird (>BFH vom 16. 7. 1964 - BStBl III S. 622). - Versorgungsrenten, die auf früherer gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit des Stpfl. oder seines Rechtsvorgängers beruhen (>BFH vom 10. 10. 1963 - BStBl III S. 592). Nachträgliche Werbungskosten/Betriebsausgaben sind: - Betriebssteuern, wenn bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe keine Schlussbilanz erstellt wurde, und dies nicht zur Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile geschah (>BFH vom 13. 5. 1980 - BStBl II S. 692). Nachträgliche Werbungskosten/Betriebsausgaben sind nicht:
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