Anwendung des EStG Hinsichtlich der Steuererklärungspflicht sind in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 3 Satz 1 und 4 EStG die ergänzenden Bestimmungen in § 5 b EStG, § 56 Satz 2 und § 60 Abs. 1 bis 4 EStDV zu beachten. Auf nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaften, die nur Zweckbetriebe i. S. der §§ 65 bis 68 AO unterhalten oder mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO i. H. von 45 000 € nicht übersteigen, findet § 60 Abs. 4 EStDV keine Anwendung. Nichtanwendung § 37 b EStG auf verdeckte Gewinnausschüttungen VGA i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind von der Pauschalierung nach § 37 b EStG ausgenommen (>BMF vom 19. 5. 2015, BStBl I S. 468 Rn. 9). Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen (§ 31 Abs. 1 a KStG) besteht erstmals für den VZ 2011. Zur Entscheidung über den Antrag zur Anwendung der Härtefallregelung (§ 31 Abs. 1 a Satz 2 KStG) vgl. § 150 Abs. 8 AO.
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