H 34 b.4 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 34 b EStG

H 34 b.4 EStHB2011 Hinweise

H 34 b.4 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Beispiel zur Verwertung des Holzes in einem Wj. Grundsachverhalt: Ein Forstwirt hat in seinem Betrieb (150 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche) einen Sturmschaden mit einem Gesamtumfang von 5 200 fm. Er hat außerdem noch 800 fm ordentliche Holznutzung. Die gesamte Holzmenge von 6 000 fm wird im gleichen Wj. veräußert. Die Einkünfte aus der Verwertung der Holznutzungen betragen insgesamt 180 000 €. Der Stpfl. hat kein gültiges Betriebswerk bzw. amtlich anerkanntes Betriebsgutachten. Lösung: a)Zuordnung der Holzmengen Die ordentliche Holznutzung unterliegt im Umfang von 800 fm der regulären Besteuerung. Die außerordentliche Holznutzung infolge höherer Gewalt unterliegt mit 5 200 fm der Tarifvergünstigung des § 34 b Abs. 3 Nr. 1 EStG im Umfang von 5 200 fm. b) Zuordnung der Steuersätze

Einkünfte aus allen Holznutzungen 180 000 €
davon aus
- ordentlichen Holznutzungen (800/6000) 24 000 €
= Normalsteuersatz
- außerordentlichen Holznutzungen (5 200/6000) 156 000 €
= Steuersatz nach § 34 b Abs. 3 Nr. 1 EStG ([frac12s])

Abwandlung: Der auf Grund eines Betriebswerks festgesetzte Nutzungssatz beträgt 1 000 fm.