Beispiel Ein Forstwirt hat im Wj. 01 eine Holzmenge von 10 000 fm aufgearbeitet. Davon sind 9 000 fm auf Grund eines besonders großen Sturmschadens als Kalamitätsholz angefallen. Der Vorrat an aufgearbeitetem und unverkauftem Kalamitätsholz vorangegangener Wj. beträgt 350 fm. Der für die Wj. 00 bis 09 festgesetzte Nutzungssatz beträgt 1 500 fm. Eine Einschlagsbeschränkung nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz wurde nicht angeordnet. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung erlassen, wonach zum Ausgleich des Sturmschadens das im Wj. 01 angefallene Kalamitätsholz einheitlich mit einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes zu besteuern ist. Im Wj. 01 veräußert er die ordentliche Holznutzung von 1 000 fm, das Kalamitätsholz vorangegangener Wj. von 350 fm und 3 000 fm Kalamitätsholz des Schadensjahres. Im Wj. 02 veräußert er weitere 4 000 fm Kalamitätsholz aus dem Wj. 01. Im Wj. 03 fallen weitere 500 fm Kalamitätsholz an, die er sofort veräußert. Zudem veräußert er noch die gesamte restliche Holzmenge von 2 000 fm. Lösung: Wj. 01
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