Angemessenheit - Die Angemessenheit ist vor allem nach den jeweiligen Branchenverhältnissen zu beurteilen (>BFH vom 14. 4. 1988 - BStBl II S. 771); - >H 4.10 (12) Anlass der Bewirtung Angaben wie "Arbeitsgespräch", "Infogespräch" oder "Hintergrundgespräch" als Anlass der Bewirtung sind nicht ausreichend (>BFH vom 15. 1. 1998 - BStBl II S. 263). Aufteilung von Bewirtungsaufwendungen in einen betrieblichen und einen privaten Teil Der eigene Verzehraufwand eines Gewerbetreibenden in Gaststätten, in denen er seine Waren mit Hilfe von aufgestellten Automaten vertreibt, ist nur insoweit als betrieblich veranlasster Aufwand abziehbar, wie im Einzelnen nachgewiesen wird, dass dabei die private Lebensführung als unbedeutend in den Hintergrund getreten ist (>BFH vom 14. 4. 1988 - BStBl II S. 771). Bewirtung
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