H 4.10 (5-9) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 4 EStG
R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben

H 4.10 (5-9) EStHB2011 Hinweise

H 4.10 (5-9) Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Angemessenheit - Die Angemessenheit ist vor allem nach den jeweiligen Branchenverhältnissen zu beurteilen (>BFH vom 14. 4. 1988 - BStBl II S. 771); - >H 4.10 (12) Anlass der Bewirtung Angaben wie "Arbeitsgespräch", "Infogespräch" oder "Hintergrundgespräch" als Anlass der Bewirtung sind nicht ausreichend (>BFH vom 15. 1. 1998 - BStBl II S. 263). Aufteilung von Bewirtungsaufwendungen in einen betrieblichen und einen privaten Teil Der eigene Verzehraufwand eines Gewerbetreibenden in Gaststätten, in denen er seine Waren mit Hilfe von aufgestellten Automaten vertreibt, ist nur insoweit als betrieblich veranlasster Aufwand abziehbar, wie im Einzelnen nachgewiesen wird, dass dabei die private Lebensführung als unbedeutend in den Hintergrund getreten ist (>BFH vom 14. 4. 1988 - BStBl II S. 771). Bewirtung