H 4.2 (7) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 4 EStG
R 4.2 Betriebsvermögen

H 4.2 (7) EStHB2011 Hinweise

H 4.2 (7) Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Anteilige Zugehörigkeit des Grund und Bodens Der Grund und Boden gehört grundsätzlich im Verhältnis der Zugehörigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils zum Betriebsvermögen (>BFH vom 27. 1. 1977 - BStBl II S. 388 und vom 12. 7. 1979 - BStBl 1980 II S. 5). Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut >H 4.7 Ferienwohnung Ferienwohnungen, die ein Stpfl. unter Einschaltung seines auf die Vermittlung von Immobilien, Mietverträgen und Verträgen über Ferienobjekte gerichteten Gewerbebetriebs vermietet, können zum notwendigen Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs gehören (>BFH vom 13. 11. 1996 - BStBl 1997 II S. 247). Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Erwirbt ein Landwirt einen langfristig verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb in der erkennbaren Absicht, die Bewirtschaftung dieses Betriebes alsbald zu übernehmen, entsteht vom Erwerb an notwendiges Betriebsvermögen, wenn der Bewirtschaftungswille sich auch in einem überschaubaren Zeitraum verwirklichen lässt (>BFH vom 12. 9. 1991 - BStBl 1992 II S. 134).