Änderung der Einnahmenüberschussrechnung Die Vorschriften über die Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) und die Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) sind auf die Einnahmenüberschussrechnung nicht anwendbar (>BFH vom 21. 6. 2006 - BStBl II S. 712 und vom 30. 8. 2001 - BStBl 2002 II S. 49). Anlage EÜR >H 25 Ergänzungsrechnung Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der Einnahmenüberschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können (>BFH vom 24. 6. 2009 - BStBl II S. 993). Gewinnschätzung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG >H 4.1 (Gewinnschätzung) Wahl der Gewinnermittlungsart - Die Entscheidung eines Stpfl., seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln, muss sich nach außen dokumentiert haben. Das Sammeln z. B. der maßgebenden Einnahmebelege reicht hierfür aus (>BFH vom 13. 10. 1989 - BStBl 1990 II S. 287).
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