Einbringungsgewinn Im Fall der Einnahmenüberschussrechnung muss der Einbringungsgewinn auf der Grundlage einer Einbringungsbilanz und einer Eröffnungsbilanz der Gesellschaft ermittelt werden (>BFH vom 18. 10. 1999 - BStBl 2000 II S. 123). Fehlende Schlussbilanz Ist auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung eine Schlussbilanz nicht erstellt worden, und hat dies nicht zur Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile geführt, sind in späteren Jahren gezahlte abziehbare Betriebssteuern und andere Aufwendungen, die durch den veräußerten oder aufgegebenen Betrieb veranlasst sind, nachträgliche Betriebsausgaben (>BFH vom 13. 5. 1980 - BStBl II S. 692). Nachträgliche Betriebsausgaben >H 24.2 (Nachträgliche Werbungskosten/Betriebsausgaben) Tod eines Gesellschafters
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