H 46.2 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 46 EStG

H 46.2 EStHB2011 Hinweise

H 46.2 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Abtretung/Verpfändung - zur Abtretung bzw. Verpfändung des Erstattungsanspruchs >§ 46 AO sowie AEAO zu § 46, - zum Entstehen des Erstattungsanspruchs >§ 38 AO i. V. m. § 36 Abs. 1 EStG. Anlaufhemmung Eine Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht in Betracht (>BFH vom 14. 4. 2011 - BStBl II S. 746). Antrag auf Veranlagung Kommt eine Veranlagung des Stpfl. nach § 46 Abs. 2 EStG nicht in Betracht, können auch Grundlagenbescheide nicht über die Änderungsnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu einer solchen führen (>BFH vom 9. 2. 2012 - BStBl II S. 750). Ermittlung der Summe der Einkünfte Unter der "Summe der Einkünfte" i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist derjenige Saldo zu verstehen, der nach horizontaler und vertikaler Verrechnung der Einkünfte verbleibt. Versagt das Gesetz - wie in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG im Falle eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften - die Verrechnung eines Verlustes aus einer Einkunftsart mit Gewinnen bzw. Überschüssen aus anderen Einkunftsarten, fließt dieser Verlust nicht in die "Summe der Einkünfte" ein (>BFH vom 26. 3. 2013 - BStBl II S. 631). Pfändung des Erstattungsanspruchs aus der Antragsveranlagung 46 AO sowie AEAO zu § 46 Rechtswirksamer Antrag