H 4.8 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 4 EStG
R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

H 4.8 EStHB2011 Hinweise

H 4.8 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Arbeitsverhältnisse mit Kindern - >Aushilfstätigkeiten von Kindern - Beruht die Mitarbeit von Kindern im elterlichen Betrieb auf einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, so gelten für dessen steuerrechtliche Anerkennung den Ehegatten-Arbeitsverhältnissen entsprechende Grundsätze (>BFH vom 10. 3. 1988 - BStBl II S. 877 und vom 29. 10. 1997 - BStBl 1998 II S. 149). - >Bildungsaufwendungen für Kinder - Ein steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis bei Hilfeleistungen von Kindern im elterlichen Betrieb liegt nicht vor bei geringfügigen oder typischerweise privaten Verrichtungen (>BFH vom 9. 12. 1993 - BStBl 1994 II S. 298); >Gelegentliche Hilfeleistung. - >Unterhalt Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten - Betriebliche Altersversorgung, Direktversicherung >H 4 b (Arbeitnehmer-Ehegatten) - Der steuerrechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses steht entgegen: - Arbeitnehmer-Ehegatte hebt monatlich vom betrieblichen Bankkonto des Arbeitgeber-Ehegatten einen größeren Geldbetrag ab und teilt diesen selbst auf in das benötigte Haushaltsgeld und den ihm zustehenden monatlichen Arbeitslohn (>BFH vom 20. 4. 1989 - BStBl II S. 655). - Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Arbeitslohns (>BFH vom 8. 3. 1962 - BStBl III S. 218). -