Änderung von bestandskräftigen Veranlagungen Mehrbeträge an abziehbaren Steuern, die sich durch eine Betriebsprüfung ergeben haben, sind für sich allein keine neuen Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, die eine Änderung der bestandskräftigen Veranlagungen der Jahre rechtfertigen würden, zu denen die >Mehrsteuern wirtschaftlich gehören (>BFH vom 10. 8. 1961 - BStBl III S. 534). Mehrsteuern Ändern sich die Mehrsteuern bis zur Bestandskraft der Veranlagungen, sind die Änderungen bei diesen Veranlagungen zu berücksichtigen (>BFH vom 19. 12. 1961 - BStBl 1962 III S. 64). Rückstellung für künftige Steuernachforderungen
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