H 4.9 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 4 EStG
R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

H 4.9 EStHB2011 Hinweise

H 4.9 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Änderung von bestandskräftigen Veranlagungen Mehrbeträge an abziehbaren Steuern, die sich durch eine Betriebsprüfung ergeben haben, sind für sich allein keine neuen Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, die eine Änderung der bestandskräftigen Veranlagungen der Jahre rechtfertigen würden, zu denen die >Mehrsteuern wirtschaftlich gehören (>BFH vom 10. 8. 1961 - BStBl III S. 534). Mehrsteuern Ändern sich die Mehrsteuern bis zur Bestandskraft der Veranlagungen, sind die Änderungen bei diesen Veranlagungen zu berücksichtigen (>BFH vom 19. 12. 1961 - BStBl 1962 III S. 64). Rückstellung für künftige Steuernachforderungen