Inventur - Nach § 240 Abs. 2, § 242 Abs. 1 und 2 HGB haben Kaufleute für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein Inventar, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Das Inventar, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände nach Art, Menge und unter Angabe ihres Werts genau zu verzeichnen sind (>BFH vom 23. 6. 1971 - BStBl II S. 709), ist auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme (Inventur) zu erstellen. - Inventurerleichterungen >§ 241 Abs. 1 HGB, >R 6.8 Abs.
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