H 5.4 KStR2004
Stand: 13.04.2022
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Zu § 5

H 5.4 KStR2004 Hinweise

H 5.4 Hinweise

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

Aufhebung der satzungsmäßigen Vermögensbindung Wird die satzungsgemäße Vermögensbindung einer Kasse aufgehoben oder durch Übertragung nahezu des gesamten Vermögens verletzt, entfällt die Steuerfreiheit der Kasse auch mit Wirkung für die Vergangenheit (>BFH vom 15. 12. 1976, I R 235/75, BStBl 1977 II S. 490 und >BFH vom 14. 11. 2012, I R 78/11, BStBl 2014 II S. 44). Mittelüberlassung an Träger der Kasse Die Mittel einer Unterstützungskasse können gegen angemessene Verzinsung auch dem Betrieb zur Verfügung gestellt werden, der Träger der Kasse ist (>BFH vom 24. 5. 1973, IV R 39/68, BStBl II S. 632 und >BFH vom 27. 1. 1977, I B 60/76, BStBl II S. 442). Ob die Verzinsung der Darlehensforderung angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wurde einer Unterstützungskasse vom Trägerunternehmen eine Darlehensforderung zugewendet, beruht die Darlehensforderung also nicht auf Leistungen der Kasse an das Trägerunternehmen, dann ist die Unverzinslichkeit oder unangemessen niedrige Verzinsung der Forderung für die Steuerbefreiung unschädlich, solange die Unterstützungskasse aus rechtlichen Gründen gehindert ist, eine angemessene Verzinsung durchzusetzen (>BFH vom 30. 5. 1990, I R 64/86, BStBl II S. 1000).