Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert - Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist bei Grund und Boden, der mit dem Zweifachen des Ausgangsbetrags als Einlage anzusetzen war, auch dann ausgeschlossen, wenn für die Minderung des Werts des Grund und Bodens eine Entschädigung gezahlt und diese als Betriebseinnahme erfasst wird (>BFH vom 10. 8. 1978 - BStBl 1979 II S. 103). - Ein außer Betracht bleibender Veräußerungs- oder Entnahmeverlust kann nicht im Wege der Teilwertabschreibung vorweggenommen werden (>BFH vom 16. 10. 1997 - BStBl 1998 II S. 185). Ackerprämienberechtigung (Ackerquote) Ein immaterielles Wirtschaftsgut Ackerquote entsteht erst, wenn es in den Verkehr gebracht wurde (>BFH vom 30. 9. 2010 - BStBl 2011 II S. 406). Ausschlussfrist Versäumt ein Land- und Forstwirt es, rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlussfrist die Feststellung des höheren Teilwerts nach § 55 Abs. 5 EStG zu beantragen, und ist auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr möglich, kann er aus Billigkeitsgründen nicht so gestellt werden, als hätte das Finanzamt den höheren Teilwert festgestellt (>BFH vom 26. 5. 1994 - BStBl II S. 833). Bodengewinnbesteuerung Zu Fragen der Bodengewinnbesteuerung >BMWF vom 29. 2. 1972 (BStBl I S. 102), Tz. 1 bis 6 und 9 bis 13. Verlustausschlussklausel
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