Bewertung von Rückstellungen >R 6.11 Drohverlust - Optionsprämie >H 4.2 (15) - Rückverkaufsoption >H 4.2 (15) - Teilwertabschreibung Die Teilwertabschreibung hat gegenüber der Drohverlustrückstellung Vorrang. Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5 Abs. 4 a Satz 1 EStG) erfasst nur denjenigen Teil des Verlustes, der durch die Teilwertabschreibung nicht verbraucht ist (>BFH vom 7. 9. 2005 - BStBl 2006 II S. 298). Eiserne Verpachtung Zur Gewinnermittlung bei der Verpachtung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters nach §§ 582 a, 1048 BGB >BMF vom 21. 2. 2002 (BStBl I S. 262).
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