Konkretisierung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen - Die Bildung von Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen setzt eine hinreichende Konkretisierung voraus. Konkretisiert wird eine derartige Pflicht regelmäßig durch einen konkreten Gesetzesbefehl oder durch einen Rechtsakt, z. B. Verwaltungsakt, Verfügung oder Abschluss einer entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vereinbarung (>BFH vom 25. 1. 2017 - BStBl II S. 780). - Allgemeine öffentliche Leitsätze, z. B. die Verpflichtung der Wohnungsbauunternehmen, im Interesse der Volkswirtschaft die errichteten Wohnungen zu erhalten, rechtfertigen keine Rückstellung (>BFH vom 26. 5. 1976 - BStBl II S. 622). Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen sind u. a. zulässig für: - Verpflichtung zur Aufstellung der Jahresabschlüsse (>BFH vom 20. 3. 1980 - BStBl II S. 297). - Verpflichtung zur Buchung laufender Geschäftsvorfälle des Vorjahres (>BFH vom 25. 3. 1992 - BStBl II S. 1010).
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