H 6 a (23) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 6 a EStG
R 6 a. Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

H 6 a (23) EStHB2011 Hinweise

H 6 a (23) Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Begriff der Rückdeckungsversicherung Eine Rückdeckungsversicherung liegt vor, wenn - dem Arbeitnehmer ausreichend bestimmt eine Versorgung aus den Mitteln des Arbeitgebers zugesagt ist, - zur Gewährleistung der Mittel für die Ausführung dieser Versorgung eine Sicherung geschaffen ist, - die Sicherung nicht zusätzlich den Belangen des Arbeitnehmers dient, sondern allein oder überwiegend den Belangen des Arbeitgebers zu dienen bestimmt ist. Das ist gewährleistet, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, alleiniger Prämienzahler und Bezugsberechtigter auf die Versicherungsleistungen ist (>BFH vom 28. 6. 2001 - BStBl 2002 II S. 724). Getrennte Bilanzierung Der Rückdeckungsanspruch einerseits und die Pensionsverpflichtung andererseits stellen unabhängig voneinander zu bilanzierende Wirtschaftsgüter dar (>BFH vom 25. 2. 2004 - BStBl II S. 654). Eine Saldierung des Rückdeckungsanspruches mit der Pensionsrückstellung ist auch dann nicht zulässig, wenn eine solche nicht passiviert werden muss, weil es sich um eine Altzusage (>R 6 a Abs. 1 Satz 3) handelt (>BFH vom 28. 6. 2001 - BStBl 2002 II S. 724). Auch bei Rückdeckung in voller Höhe (kongruente Rückdeckung) ist eine Saldierung nicht zulässig (>BFH vom 25. 2. 2004 - BStBl II S. 654). Rückdeckungsanspruch