H 6.1 EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 6 EStG

H 6.1 EStHB2011 Hinweise

H 6.1 Hinweise

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

Anlagevermögen - Begriff >§ 247 Abs. 2 HGB - Umfang >Gliederungsschema in § 266 Abs. 2 HGB Baumbestand Der in einem selbstständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand gehört als Wirtschaftsgut zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen eines Forstbetriebs (>BMF vom 16. 5. 2012 - BStBl I S. 595). Erwerb von Wirtschaftsgütern kurz vor Betriebsveräußerung Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind auch dann im Anlagevermögen auszuweisen, wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich erworbener Wirtschaftsgüter) kurze Zeit später mit der Absicht der Weiterführung veräußert wird (>BFH vom 10. 8. 2005 - BStBl 2006 II S. 58). Filme In echter Auftragsproduktion hergestellte Filme sind immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (>BFH vom 20. 9. 1995 - BStBl 1997 II S. 320). Geschäfts- oder Firmenwert - Zur bilanzsteuerlichen Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwerts und sog. firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter >BMF vom 20. 11. 1986 (BStBl I S. 532). - >H 5.5 (Geschäfts- oder Firmenwert/Praxiswert) Gewerblicher Grundstückshandel >BMF vom 26. 3. 2004 (BStBl I S. 434), Tz. 33 Grund und Boden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs