Antrag bei volljährigen Kindern >V 5.4 DA-KG 2020 Antragstellung >V 5 DA-KG 2020 Auskunfts- und Beratungspflicht der Familienkassen >V 8 DA-KG 2020 Mitwirkungspflichten >§ 68 EStG >V 7 DA-KG 2020 Zuständigkeit Dem BZSt obliegt die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung; die Fachaufsicht obliegt dem BZSt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 FVG).
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