H 8.12 KStR2004
Stand: 13.04.2022
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Zu § 8

H 8.12 KStR2004 Hinweise

H 8.12 Hinweise

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

Aufteilung der Mitgliedsbeiträge bei Haus- und Grundbesitzervereinen sowie Mietervereinen Zur Zulässigkeit der von der Finanzverwaltung vorgesehenen pauschalen Aufteilung der Mitgliedsbeiträge in echte Mitgliedsbeiträge und Leistungsentgelte >BFH vom 5. 6. 1953, I 104/52 U, BStBl III S. 212 Zur Notwendigkeit des Ansatzes eines höheren prozentualen Einnahmeanteils für steuerpflichtige Leistungen bei ansonsten anhaltender Erzielung von Verlusten >BFH vom 9. 2. 1965, I 25/63 U, BStBl III S. 294 Beispiel zur Aufteilung

Vereinnahmte Mitgliedsbeiträge 130 000
An den Landesverband sind abgeführt − 30 000
Eigene Beitragseinnahmen 100 000
Steuerpflichtige Einnahmen:
20 % von 100 000 € 20 000
Entgelte für Prozessvertretungen + 4 000 24 000

Die Ausgaben, die mit den eigenen Beitragseinnahmen (100 000 €) und den Entgelten für Prozessvertretungen (4 000 €) zusammenhängen, betragen 90 000 €.
Abzuziehen sind 90 000 × 24 000 − 20 769
104 000
Überschuss 3 231
Würden die gesondert festgestellten abziehbaren Ausgaben 27 000 € betragen und würde sich weiter ergeben, dass die Ausgaben auch in den vorangegangenen Jahren die steuerpflichtigen Einnahmen überstiegen haben, müsste der Satz von 20 % angemessen erhöht werden.