Lohnsteuerhilfevereine Die von Lohnsteuerhilfevereinen (>H 5.1 Abgrenzung) erhobenen Beiträge sind in vollem Umfang steuerpflichtige Entgelte für Gegenleistungen der Vereine an ihre Mitglieder. § 8 Abs. 5 KStG findet keine Anwendung (>BFH vom 29. 8. 1973, I R 234/71, BStBl 1974 II S. 60).
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