H 8.6 KStR2004
Stand: 13.04.2022
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Zu § 8

H 8.6 KStR2004 Hinweise

H 8.6 Hinweise

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

Beweislast - Grundsätze Die objektive Beweislast für das Vorliegen von vGA obliegt dem Finanzamt (>BFH vom 27. 10. 1992, VIII R 41/89, BStBl 1993 II S. 569). Andererseits hat die Körperschaft die objektive Beweislast für die betriebliche Veranlassung der in der Buchführung als Betriebsvermögensminderung behandelten Aufwendungen. Sprechen nahezu alle erheblichen Beweisanzeichen dafür, dass eine Zuwendung an den Gesellschafter ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis hat, geht ein verbleibender Rest an Ungewissheit zulasten der Körperschaft. Spricht der Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters für die Veranlassung einer Vorteilszuwendung im Gesellschaftsverhältnis, hat die Körperschaft die Umstände darzulegen, aus denen sich eine andere Beurteilung ergeben kann (>BFH vom 19. 3. 1997, I R 75/96, BStBl II S. 577). - Beweislast bei beherrschendem Gesellschafter Der beherrschende Gesellschafter hat das Vorliegen einer im Voraus geschlossenen klaren und eindeutigen Vereinbarung nachzuweisen (>BFH vom 29. 7. 1992, I R 28/92, BStBl 1993 II S. 247).