H B 151.8 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
C. Gesonderte Feststellungen
Zu § 151 BewG

H B 151.8 ErbStR2011 Hinweise

H B 151.8 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Angaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13 a und 19 a ErbStG 1. Das Betriebsfinanzamt teilt auf Anforderung dem Erbschaftsteuerfinanzamt nach Ablauf der Behaltensfrist den Umfang der Entnahmen mit. 2. Das Betriebsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, ob innerhalb der Behaltensfrist (§ 13 a Absatz 5 Satz 1 ErbStG bzw. § 13 a Absatz 8 Nummer 2 ErbStG) a) wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, ins Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt wurden oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wurde (schädliche Verfügung nach § 13 a Absatz 5 Nummer 1 und 4 ErbStG). In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob - eine dieser wesentlichen Betriebsgrundlagen zum jungen Verwaltungsvermögen (§ 13 b Absatz 2 Satz 3 ErbStG) oder zum jungen Betriebsvermögen (§ 200 Absatz 4 BewG) gehörte, - in diesen Fällen eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13 a Absatz 5 Satz 3 ErbStG). b) andere Verfügungen getätigt wurden, die nach § 13 a Absatz 5 ErbStG zu einem Wegfall der Verschonungen führen. Die Mitteilungen sind zu fertigen, sobald das zuständige Betriebsfinanzamt von einer schädlichen Verfügung Kenntnis erlangt. Dies gilt auch, wenn die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist.