H B 154 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
C. Gesonderte Feststellungen
Zu § 154 BewG

H B 154 ErbStR2011 Hinweise

H B 154 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Feststellungsbeteiligte und Bekanntgabe der Feststellungsbescheide bei Unterbeteiligungen Beispiel 1: Sachverhalt wie in H B 153 Beispiel 1. 1. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 1 B ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils des A an der KG 1 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Wurde die KG 1 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils des A an der KG 1 erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem B und ggf. der KG 1 bekannt zu geben (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO). 2. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 2 B als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils der KG 1 an der KG 2 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der KG 1 ist der Anteil an der KG 2 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 2 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der KG 2 erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem B, der KG 1 und ggf. der KG 2 bekannt zu geben (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO). 3.