Feststellungsbeteiligte und Bekanntgabe der Feststellungsbescheide bei Unterbeteiligungen Beispiel 1: Sachverhalt wie in H B 153 Beispiel 1. 1. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 1 B ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils des A an der KG 1 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Wurde die KG 1 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils des A an der KG 1 erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem B und ggf. der KG 1 bekannt zu geben (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO). 2. Feststellung des Wertes des Anteils an der KG 2 B als Schuldner der Erbschaftsteuer ist Beteiligter am Feststellungsverfahren für den Wert des Anteils der KG 1 an der KG 2 (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 BewG). Der KG 1 ist der Anteil an der KG 2 zuzurechnen, so dass sie Beteiligte am Feststellungsverfahren ist (§ 154 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Wurde die KG 2 zur Abgabe der Feststellungserklärung aufgefordert, ist sie nach § 154 Absatz 1 Nummer 2 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren. Für den Wert des Anteils an der KG 2 erfolgt eine gesonderte Feststellung. Der Feststellungsbescheid ist dem B, der KG 1 und ggf. der KG 2 bekannt zu geben (§ 153 Absatz 5 BewG i. V. m. § 181 Absatz 1 und § 122 Absatz 1 Satz 1 AO). 3.
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