H B 158.1 (2) ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
D. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Zu § 158 BewG

H B 158.1 (2) ErbStR2011 Hinweise

H B 158.1 (2) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Abgrenzung Bewertungsrecht und Ertragsteuerrecht Beispiel: Vater V schenkt ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück seinem Kind K. Das Grundstück stellt ertragsteuerrechtlich Privatvermögen dar. Das Grundstück stellt einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der R B 158.1 Absatz 2 dar. Zwar beurteilen das Bewertungsrecht und das Ertragsteuerrecht die Land- und Forstwirtschaft tätigkeitsbezogen nach gleichen Kriterien. Eine wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft setzt jedoch nicht die Zugehörigkeit des Grundbesitzes und des Besatzkapitals zum ertragsteuerrechtlichen Betriebsvermögen voraus.