H B 167.1 (2) ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
D. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Zu § 167 BewG

H B 167.1 (2) ErbStR2011 Hinweise

H B 167.1 (2) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Abgrenzung des Grund und Bodens vom Wirtschaftsteil Beispiel: Ein vom Betriebsleiter genutztes eingeschossiges Einfamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards befindet sich auf einer 10 000 m2 großen Hofstelle. Das Haus (Baujahr 1984) verfügt über einen Keller und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss. Die Brutto-Grundfläche beträgt 100 m2 je Geschoss. Der zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelte Bodenrichtwert beträgt für das maßgebliche Grundstück 175 EUR/m2. Zum 31. 12. 1998 wurden das Haus und der Hausgarten mit insgesamt 1 140 m2 steuerfrei aus dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen entnommen. Für die Arbeitnehmer des Betriebs wurde ebenfalls im Jahre 1984 ein Zweifamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards errichtet. Das voll unterkellerte Haus verfügt über zwei übereinander liegende Wohnungen und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss. Die Brutto-Grundfläche beträgt für jedes Geschoss 100 m2. Zum Zweifamilienhaus gehören eine Umgriffsfläche von 150 m2 und zwei Parkplätze zu je 15 m2. Vom Gutachterausschuss stehen weder geeignete Vergleichswerte noch örtliche Sachwertfaktoren zur Verfügung. Der Besteuerungsfall tritt am 3. 1. 2011 ein. I. Wohnteil