Abrundung/Aufrundung Ergeben sich bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts Euro-Beträge mit Nachkommastellen, sind diese grundsätzlich jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Weise auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden. Hinsichtlich der Ermittlung und des Ansatzes des Bodenwerts >R B 179.3. Gemeiner Wert = Verkehrswert >BFH vom 2. 2. 1990 (BStBl II S. 497)
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