H B 190.6 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 190 BewG

H B 190.6 ErbStR2011 Hinweise

H B 190.6 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Tiefgaragenplatz bei Wohnungs- und Teileigentum Bei Wohnungs- und Teileigentum mit Tiefgaragenplatz wird grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen. Der Tiefgaragenstellplatz ist hierbei als gesonderter Gebäudeteil zu bewerten. Es bestehen keine Bedenken, die Brutto-Grundfläche (BGF) des Tiefgaragenstellplatzes aus Vereinfachungsgründen wie folgt zu ermitteln: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge × Breite) × 1,55.