H B 196.2 (4) ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 196 BewG

H B 196.2 (4) ErbStR2011 Hinweise

H B 196.2 (4) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Errichtung eines Gebäudes auf einem bislang unbebauten Erbbaugrundstück Beispiel: Auf einem bislang unbebauten Erbbaurecht wird ein Einfamilienhaus errichtet. Das Erbbaugrundstück hat eine Fläche von 600 m2 und der Bodenrichtwert beträgt 200 EUR/m2. Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins beträgt zum Bewertungsstichtag am 15. 3. 2011 3 000 EUR und ist bis zum Ablauf des Erbbaurechts am 1. 1. 2101 zu zahlen. Der Gutachterausschuss verfügt über keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren. Für den Bau des Einfamilienhauses sind bis zum Bewertungsstichtag Herstellungskosten in Höhe von 100 000 EUR entstanden. Eine Entschädigungszahlung für das Gebäude bei Ablauf des Erbbaurechts ist in Höhe von 50 % vorgesehen.

Ermittlung Bodenwertanteil
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts 3,0 % von 120 000 EUR (600 m2 × 200 EUR/m2) 3 600 EUR
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) 3,0 %
Vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins ./.  3 000 EUR
Unterschiedsbetrag 600 EUR
Vervielfältiger (aus Anlage 21 BewG) × 30,93
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) 3,0 %
Bewertungsstichtag 15. 3. 2011
Ablauf des Erbbaurechts 1. 1. 2101
Restlaufzeit des Erbbaurechts 89 Jahre
Bodenwertanteil (nach § 193 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 BewG) 18 558 EUR
Ermittlung Gebäudewertanteil
Entstandene Herstellungskosten (§ 196 Absatz 2 BewG)