H B 196.2 (4) ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 196 BewG

H B 196.2 (4) ErbStR2019 Hinweise

H B 196.2 (4) Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Errichtung eines Gebäudes auf einem bislang unbebauten Erbbaugrundstück Beispiel: Auf einem bislang unbebauten Erbbaurecht wird ein Einfamilienhaus errichtet. Das Erbbaugrundstück hat eine Fläche von 600 m² und der Bodenrichtwert beträgt 200 EUR/m². Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins beträgt zum Bewertungsstichtag am 15. 3. 2018 3 000 EUR und ist bis zum Ablauf des Erbbaurechts am 1. 1. 2108 zu zahlen. Der Gutachterausschuss verfügt über keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren. Für den Bau des Einfamilienhauses sind bis zum Bewertungsstichtag Herstellungskosten in Höhe von 100 000 EUR entstanden. Eine Entschädigungszahlung für das Gebäude bei Ablauf des Erbbaurechts ist in Höhe von 50 % vorgesehen.

Ermittlung Bodenwertanteil
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts 3,0 % von 120 000 EUR (600 m² × 200 EUR/m²) 3 600 EUR
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) 3,0 %
vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins ./. 3 000 EUR
Unterschiedsbetrag 600 EUR
Vervielfältiger (aus Anlage 21 zum BewG) × 30,93
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) 3,0 %
Bewertungsstichtag 15. 3. 2018
Ablauf des Erbbaurechts 1. 1. 2108
Restlaufzeit des Erbbaurechts 89 Jahre
Bodenwertanteil (nach § 193 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 BewG) 18 558 EUR
Ermittlung Gebäudewertanteil