H E 10.1 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 10 ErbStG

H E 10.1 ErbStR2019 Hinweise

H E 10.1 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Abrundung/Aufrundung Ergeben sich bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs oder der Erbschaft- und Schenkungsteuer Euro-Beträge mit Nachkommastellen, sind diese jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigen Weise auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden. Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlag > BFH vom 20. 5. 2014 II R 7/13, BStBl II S. 896 Beispiel: Vater V schenkte seinem Sohn im August 2016 ein vermietetes Zweifamilienhaus mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt 20 000 EUR. Zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ist V 65 Jahre alt. Im Jahr 2018 verzichtet er unentgeltlich auf den Nießbrauch. Zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Zuwendung ist V 67 Jahre alt. Der Grundbesitzwert und Jahreswert des Nießbrauchs sind unverändert und betragen 750 000 EUR bzw. 20 000 EUR.

Erwerb 2016
Grundbesitzwert 750 000 EUR
Steuerbefreiung § 13 d ErbStG ./. 75 000 EUR
Gegenleistung: Kapitalwert Nießbrauch (Jahreswert 20 000 EUR × Vervielfältiger 11,346) ./. 226 920 EUR
davon nicht abzugsfähig (§ 10 Absatz 6 Satz 5 ErbStG) + 22 692 EUR
Bereicherung 470 772 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 70 772 EUR
abgerundet 70 700 EUR