H E 10.7 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 10 ErbStG

H E 10.7 ErbStR2011 Hinweise

H E 10.7 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Abfindung aus einem Erbvertrag nach § 311 b Absatz 4 BGB >BFH vom 25. 1. 2001 (BStBl II S. 456) Abgeltung Pflichtteilsansprüche durch Abfindung beim Tod des Erben >BFH vom 27. 6. 2007 (BStBl II S. 651) Baumaßnahmen des Erben auf einem nachlasszugehörigen Grundstück >BFH vom 1. 7. 2008 (BStBl II S. 876) Behandlung von Grabpflegekosten 1. Der Erblasser hat mit einer (Friedhofs-)Gärtnerei einen Grabpflegevertrag geschlossen, der Art, Umfang und Kosten der Pflegemaßnahmen bestimmt. 1.1 Wurden die Grabpflegekosten bereits vom Erblasser zu Lebzeiten bezahlt, gehört zu seinem Nachlass ein Sachleistungsanspruch in gleicher Höhe. Dieser Sachleistungsanspruch hat jedoch für die Erben keine Bereicherung zur Folge, weil diese zur Grabpflege bürgerlich-rechtlich nicht verpflichtet sind. Für den Sachleistungsanspruch ist daher kein Wert anzusetzen. Andererseits fallen bei den Erben Grabpflegekosten im Sinne des § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 ErbStG nicht an. Die Erben können daher über dem Pauschbetrag von 10 300 EUR liegende Kosten nur geltend machen, wenn die übrigen Kosten - ohne die vom Erblasser gezahlten Grabpflegekosten - den Pauschbetrag überschreiten (§ 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 ErbStG). 1.2