H E 13 a.15 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.15 ErbStR2019 Hinweise

H E 13 a.15 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Ermittlung der Überentnahmen; nachrichtliche Angaben Der Umfang der Entnahmen und Einlagen des Erwerbers und die ihm zuzurechnenden Gewinne bzw. Gewinnanteile sind auf Anforderung der Erbschaftsteuerstelle durch das Betriebsfinanzamt zu ermitteln und nachrichtlich mitzuteilen. Überentnahmen Beispiel: Unternehmer U überträgt begünstigtes Betriebsvermögen mit einem gemeinen Wert von 4 000 000 EUR an seinen Sohn S. Innerhalb der Behaltensfrist tätigt S Überentnahmen von 200 000 EUR. Für S ergibt sich zunächst folgende Steuer:

Betriebsvermögen (begünstigt) 4 000 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 3 400 000 EUR
Verbleiben 600 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 600 000 EUR 600 000 EUR
Abzugsbetrag 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) 600 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag 450 000 EUR
davon 50 % ./. 225 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 0 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 200 000 EUR
Steuer nach Stkl. I (11 %) 22 000 EUR

Für S ergibt die Nachversteuerung folgende Steuer:
Betriebsvermögen 4 000 000 EUR
Überentnahmen ./. 200 000 EUR 200 000 EUR
Betriebsvermögen (begünstigt) 3 800 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 3 230 000 EUR
Verbleiben 570 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 570 000 EUR + 570 000 EUR
770 000 EUR
Berechnung des Abzugsbetrags