H E 13 a.19 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.19 ErbStR2019 Hinweise

H E 13 a.19 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Nachversteuerung Beispiel 1 (Veräußerung einer von mehreren wirtschaftlichen Einheiten): Auf A als Alleinerbin ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 800 000 EUR) und ein KG-Anteil (Steuerwert 400 000 EUR) übergegangen. Die Betriebe verfügen nur über begünstigtes Vermögen. Ein Antrag nach § 13 a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Beide Betriebe haben jeweils nicht mehr als 5 Beschäftigte.

Betriebsvermögen (begünstigt) 1 200 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 1 020 000 EUR
Verbleiben 180 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 135 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 45 000 EUR
Abzugsbetrag 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) 180 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag 30 000 EUR
davon 50 % ./. 15 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 135 000 EUR

Im vierten Jahr veräußert sie den KG-Anteil für 450 000 EUR. Für die Nachversteuerung ergibt sich der Wert des steuerpflichtigen Betriebsvermögens wie folgt:
Betriebsvermögen (begünstigt) 800 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 680 000 EUR
Verbleiben 120 000 EUR 120 000 EUR
Betriebsvermögen (nicht mehr voll in die Verschonung einzubeziehen) 400 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) 340 000 EUR
zeitanteilig zu gewähren 3/5 = ./. 204 000 EUR
Verbleiben 196 000 EUR + 196 000 EUR
Summe 316 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 120 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 196 000 EUR