Feststellung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme Soweit das nach § 152 Nummer 1 bis 3 BewG örtlich zuständige Finanzamt erkennt, dass die Ausgangslohnsumme des Betriebs 0 Euro beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat, unterbleibt eine gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme, der Anzahl der Beschäftigten und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen, da in diesen Fällen die Angaben nicht für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Das Finanzamt teilt dem Steuerpflichtigen und dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt die fehlende steuerliche Bedeutung der Durchführung einer gesonderten Feststellung mit.
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