H E 13 a.4 (2) ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.4 (2) ErbStR2011 Hinweise

H E 13 a.4 (2) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Beschäftigte Arbeitnehmer Zu den beschäftigten Arbeitnehmern zählen insbesondere auch: - geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV - Beschäftigte in Mutterschutz und Elternzeit - Langzeitkranke - Auszubildende. Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Der angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zählt zu den beschäftigten Arbeitnehmern, selbst wenn er sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer behandelt wird. Ist er bei mehreren Arbeitgebern (z. B. mehreren Kapitalgesellschaften) beschäftigt, zählt er bei jedem der Arbeitgeber zu den beschäftigten Arbeitnehmern. Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft