H E 13 a.4 (7) ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.4 (7) ErbStR2011 Hinweise

H E 13 a.4 (7) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Ermittlung der Ausgangslohnsumme Beispiel 1: Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören im Besteuerungszeitpunkt 1. 1. 2011 Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 30 %. Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist zum 1. 1. 2009 erworben worden. Die durchschnittliche Lohnsumme der Kapitalgesellschaft der vergangenen fünf Wirtschaftsjahre beträgt 1 000 000 EUR. Die Ausgangslohnsumme bezogen auf die Beteiligung beträgt ((1 000 000 EUR × ⅖) × 30 % =) 120 000 EUR. Beispiel 2: Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören im Besteuerungszeitpunkt 1. 1. 2011 Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 30 %. In den Jahren 2006 bis 2010 ergaben sich folgende Lohnsummen und Beteiligungshöhen:

2006 500 000 EUR 40 %
2007 600 000 EUR 20 %
2008 450 000 EUR 10 %
2009 500 000 EUR 30 %
2010 550 000 EUR 30 %.

Die durchschnittliche Lohnsumme der Kapitalgesellschaft beträgt 520 000 EUR. Der Anteil daran beträgt
1 Jahr × 40 % + 1 Jahr × 20 % + 1 Jahr × 10 % + 2 Jahre × 30 % = 26 %
5 Jahre
Die Ausgangslohnsumme bezogen auf die Beteiligung beträgt (520 000 EUR × 26 % =) 135 200 EUR.
Beispiel 3: