H E 13 a.4 (8) ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.4 (8) ErbStR2011 Hinweise

H E 13 a.4 (8) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Ermittlung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen für den Vergleich mit der Mindestlohnsumme bei Vorliegen jungen Verwaltungsvermögens Gehört zum übertragenen Unternehmen bzw. zu der Personen- oder Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen werden, eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, die nach § 13 b Absatz 2 Satz 3 i. V. m. Satz 2 Nummer 3 ErbStG als junges Verwaltungsvermögen von der Steuerbegünstigung nach § 13 a ErbStG ausgeschlossen ist, bleibt diese Beteiligung bei der Ermittlung der für den Vergleich mit der Mindestlohnsumme notwendigen Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsumme außer Ansatz. Für die nach § 13 b Absatz 2 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 Nummer 3 ErbStG dem jungen Verwaltungsvermögen zuzuordnenden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gilt Entsprechendes.