H E 13 a.7 (3) ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.7 (3) ErbStR2019 Hinweise

H E 13 a.7 (3) Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Ermittlung der Ausgangslohnsumme Beispiel 1: Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören im Besteuerungszeitpunkt 1. 1. 05 Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 30 %. Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist zum 1. 1. 03 erworben worden. Die durchschnittliche Lohnsumme der Kapitalgesellschaft der vergangenen 5 Wirtschaftsjahre beträgt 1 000 000 EUR. Die Ausgangslohnsumme bezogen auf die Beteiligung beträgt ((1 000 000 EUR × 2/5) × 30 % =) 120 000 EUR. Beispiel 2: Zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören im Besteuerungszeitpunkt 1. 1. 05 Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 30 %. In den Jahren 00 bis 04 ergaben sich folgende Lohnsummen und Beteiligungshöhen:

00 500 000 EUR 40 %
01 600 000 EUR 20 %
02 450 000 EUR 10 %
03 500 000 EUR 30 %
04 550 000 EUR 30 %.

Die durchschnittliche Lohnsumme der Kapitalgesellschaft beträgt 520 000 EUR. Der Anteil daran beträgt
1 Jahr × 40 % + 1 Jahr × 20 % + 1 Jahr × 10 % + 2 Jahre × 30 % = 26 %
5 Jahre
Die Ausgangslohnsumme bezogen auf die Beteiligung beträgt (520 000 EUR × 26 % =) 135 200 EUR. Beispiel 3: Zum Betriebsvermögen der A und B OHG gehören im Besteuerungszeitpunkt 1. 1. 05 Anteile an einer Kapitalgesellschaft: - im Gesamthandsvermögen 10 % - im Sonderbetriebsvermögen des A 5 % - im Sonderbetriebsvermögen des B 15 %.