Anwachsungserwerb Besteuerungstatbestand ist der Steuerwert des Anteils, den der Erblasser am Betriebsvermögen hatte, soweit dieser den Wert der Abfindungsansprüche Dritter (z. B. der Erben) übersteigt (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG, >R E 3.4). Daraus folgt, dass nur der Nettowert des Erwerbs den Steuertatbestand erfüllt, so dass auch die Entlastungen nach §§ 13 a, 19 a ErbStG nur von diesem Nettoerwerb vorgenommen werden können. Dies gilt sinngemäß auch für den Erwerb begünstigter Anteile an Kapitalgesellschaften aufgrund gesellschaftsvertraglicher Übertragungsverpflichtungen. Die Entlastungen nach § 13 a ErbStG sind von diesem Nettowert vorzunehmen. Beispiel: Beim Tod des Gesellschafters G wird die E-F-G OHG von den Gesellschaftern E und F fortgesetzt. Der Anteil des G hatte zum Todestag einen Steuerwert von 5 000 000 EUR. E und F müssen an den Sohn S des G eine Abfindung in Höhe des Buchwerts des Anteils (3 000 000 EUR) zahlen. Ein Antrag nach § 13 a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Anwachsungserwerb von E und F unterliegt jeweils mit folgenden Werten der Erbschaftsteuer:
Bruttowert des Anteils 2 500 000 EUR Abfindung ./. 1 500 000 EUR Nettowert 1 000 000 EUR 1 000 000 EUR Verschonungsabschlag 85 % ./. 850 000 EUR Verbleiben 150 000 EUR Abzüglich Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR Steuerpflichtiger Wert 0 EUR
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