H E 13 b.1 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 b ErbStG

H E 13 b.1 ErbStR2019 Hinweise

H E 13 b.1 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Anwachsungserwerb Besteuerungstatbestand ist der Steuerwert des Anteils, den der Erblasser am Betriebsvermögen hatte, soweit dieser den Wert der Abfindungsansprüche Dritter (z. B. der Erben) übersteigt (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG, > R E 3.4). Daraus folgt, dass nur der Nettowert des Erwerbs den Steuertatbestand erfüllt, so dass auch die Entlastungen nach §§ 13 a, 13 c, 19 a oder 28 a ErbStG nur von diesem Nettoerwerb vorgenommen werden können. Dies gilt sinngemäß auch für den Erwerb begünstigter Anteile an Kapitalgesellschaften aufgrund gesellschaftsvertraglicher Übertragungsverpflichtungen. Die Entlastungen nach §§ 13 a, 13 c oder 28 a ErbStG sind von diesem Nettowert vorzunehmen. Beispiel: Beim Tod des Gesellschafters G wird die E-F-G OHG von den Gesellschaftern E und F fortgesetzt. Der Anteil des G hatte zum Todestag einen Steuerwert von 5 000 000 EUR, der nur aus begünstigtem Vermögen besteht. E und F müssen an den Sohn S des G eine Abfindung in Höhe des Buchwerts des Anteils (3 000 000 EUR) zahlen. Ein Antrag nach § 13 a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Anwachsungserwerb von E und F unterliegt jeweils mit folgenden Werten der Erbschaftsteuer:

Bruttowert des Anteils 2 500 000 EUR
Abfindung ./. 1 500 000 EUR
Nettowert 1 000 000 EUR 1 000 000 EUR
Verschonungsabschlag 85 % ./. 850 000 EUR
verbleiben 150 000 EUR
abzgl. Abzugsbetrag ./.