H E 13 c.4 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 c ErbStG

H E 13 c.4 ErbStR2019 Hinweise

H E 13 c.4 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Berücksichtigung früherer Erwerbe Beispiel 1: Vater V schenkt seinem Sohn S am 1. 8. 01 begünstigtes Vermögen im Wert von 10 000 000 EUR (Erwerb 1). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.

begünstigtes Vermögen 10 000 000 EUR
Verschonungsabschlag 85 % von 10 000 000 EUR ./. 8 500 000 EUR
verbleiben 1 500 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 0 EUR
steuerpflichtiges Vermögen 1 500 000 EUR
Am 1. 4. 02 schenkt er ihm weiteres begünstigtes Vermögen im Wert von 20 000 000 EUR (Erwerb 2). Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.
Änderung des Erwerbs 1:
Begünstigtes Vermögen Erwerb 1 10 000 000 EUR
begünstigtes Vermögen Erwerb 2 + 20 000 000 EUR
Summe 30 000 000 EUR
Schwellenwert ./. 26 000 000 EUR
übersteigender Wert 4 000 000 EUR
Verschonungsabschlag bei der Regelverschonung in % 85 %
Minderung des Verschonungsabschlags 4 000 000 EUR : 750 000 EUR = 5,3333 abgerundet ./. 5 %
zu gewährender Verschonungsabschlag in % 80 %
begünstigtes Vermögen 10 000 000 EUR
Verschonungsabschlag 80 % von 10 000 000 EUR ./. 8 000 000 EUR
verbleiben 2 000 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 0 EUR
steuerpflichtiges Vermögen 2 000 000 EUR
Besteuerung des Erwerbs 2:
begünstigtes Vermögen 20 000 000 EUR
Verschonungsabschlag 80 % von 20 000 000 EUR ./. 16 000 000 EUR
verbleiben 4 000 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 0 EUR
steuerpflichtiges Vermögen 4 000 000 EUR

Beispiel 2: