H E 13.4 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 ErbStG

H E 13.4 ErbStR2011 Hinweise

H E 13.4 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Arbeitszimmer Ein im Wohnbereich belegenes Arbeitszimmer stellt bewertungsrechtlich lediglich einen Raum dar, dem innerhalb der Nutzung zu Wohnzwecken eine dieser Nutzung nicht widersprechende Funktion zugewiesen ist (>BFH vom 9. 11. 1988, BStBl 1989 II S. 135). Ein von einem der Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer, das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann der Wohnnutzung der Ehegatten zuzurechnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet ist (>BFH vom 26. 2. 2009, BStBl II S. 480). Entsprechendes gilt für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder andere haushaltszugehörige Personen. Europäischer Wirtschaftsraum Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an. Freie Erbauseinandersetzung In den Fällen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften ist eine steuerliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erbfalls als zeitnah in der Regel anzuerkennen, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung innerhalb von sechs Monaten erfolgt (>vgl. BMF-Schreiben vom 14. 3. 2006, BStBl I S. 253, Tz. 8). Lebenspartner > Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266), mit späteren Änderungen Steuerbefreiung - Beispiele Beispiel 1: