Entlastungen nach § 13 a ErbStG bei der Zusammenrechnung Beispiel: Vater V hat im Jahr 2005 seiner Tochter Betriebsvermögen mit einem Steuerwert von 200 000 EUR geschenkt. Im Jahr 2011 schenkt er ihr weiteres Betriebsvermögen mit einem Steuerwert von 4 000 000 EUR. Ein Antrag nach § 13 a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt.
Erwerb 2005 Betriebsvermögen 200 000 EUR Freibetrag § 13 a ErbStG ./. 200 000 EUR Verbleiben 0 EUR Bewertungsabschlag 35 % 0 EUR Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 0 EUR Persönlicher Freibetrag ./. 205 000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 0 EUR Steuer 0 EUR Erwerb 2011 Betriebsvermögen 4 000 000 EUR Verschonungsabschlag (85 %) ./. 3 400 000 EUR Verbleiben 600 000 EUR Abzugsbetrag ./. 0 EUR Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2011 600 000 EUR Abzugsbetrag 150 000 EUR Verbleibender Wert (15 %) 600 000 EUR Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR Unterschiedsbetrag 450 000 EUR Davon 50 % ./. 225 000 EUR Verbleibender Abzugsbetrag 0 EUR Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2011 600 000 EUR Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2005 + 0 EUR Gesamterwerb 600 000 EUR Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR Steuerpflichtiger Gesamterwerb 200 000 EUR Steuersatz 11 % Steuer auf Gesamterwerb 22 000 EUR Fiktive Abzugssteuer 2011 auf Vorerwerb 2005 Betriebsvermögen 2005 200 000 EUR
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