Tarifbegrenzung nach § 19 a ErbStG bei der Zusammenrechnung Beispiel 1: Unternehmerin U hatte 2010 einen Neffen schenkweise an ihrem Unternehmen beteiligt. Die Beteiligung hatte einen Steuerwert von 1 200 000 EUR (begünstigtes Vermögen 1 200 000 EUR). Ein Antrag nach § 13 a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Im Jahr 2018 schenkt sie ihm Kapitalvermögen mit einem Steuerwert von 500 000 EUR.
Erwerb 2010 Betriebsvermögen 1 200 000 EUR Verschonungsabschlag (85 %) ./. 1 020 000 EUR Verbleiben 180 000 EUR Abzugsbetrag ./. 135 000 EUR Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2010 45 000 EUR Abzugsbetrag 150 000 EUR Verbleibender Wert (15 %) 180 000 EUR Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR Unterschiedsbetrag 30 000 EUR Davon 50 % ./. 15 000 EUR Verbleibender Abzugsbetrag 135 000 EUR Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2010 45 000 EUR Persönlicher Freibetrag ./. 20 000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 25 000 EUR abgerundet 25 000 EUR Steuer nach Stkl. II 15 % 3 750 EUR 3 750 EUR Steuer nach Stkl. I 7 % ./. 1 750 EUR Differenzbetrag 2 000 EUR Entlastungsbetrag nach § 19 a ErbStG ./. 2 000 EUR Steuer 2010 1 750 EUR Erwerb 2018 Kapitalvermögen 500 000 EUR Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2010 + 45 000 EUR Gesamterwerb 545 000 EUR Persönlicher Freibetrag ./. 20 000 EUR Steuerpflichtiger Gesamterwerb 525 000 EUR abgerundet 525 000 EUR Steuer 2018 auf Gesamterwerb 25 % 131 250 EUR Fiktive Abzugssteuer 2018 auf Vorerwerb 2010
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